ABC der Betriebsausgaben bei Amazon-Händler – eine beispielhafte Aufzählung

Betriebsausgaben mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Aber welche Kosten können nun bei Amazon-Händler als Betriebsausgaben abgesetzt werden?

Zunächst eine allgemeine Definition: Allgemein gilt, dass Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Eine betriebliche Veranlassungist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektivim Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeitstehen und subjektivdem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Wichtig ist, dass die Ausgabenmit dem Betriebin einem wirtschaftlichen Zusammenhangstehen und durch ihn verursacht werden.

Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach dem Finanzamt auf Verlangen nachzuweisen. Dies erfolgt in der Regel durch schriftliche Fremdbelege (Rechnungen, Zahlungsbelege, Verträge).

Soweit so gut. Im Folgenden haben wir die häufigsten Ausgaben, welche in den Buchhaltungen von Amazon-FBA-Händlern vorkommen, aufgelistet:

 

Auto/PKW: siehe dazu unseren eigenen Beitrag: „Das KFZ im Steuerrecht“

Amazongebühren (Versand-, Lager-, Servicekosten, Werbegebühren, …) sind Betriebsausgaben.

Aus- und Fortbildungskosten: Kosten für Coachings oder Amazon-FBA-Berater, Keywordanalysen, etc sind steuerlich abzugsfähig.

Arbeitsmittel: Anschaffungskosten für PC, Schreibtisch, Drucker, Büromaterial, Handy, etc sind abzugsfähig.

Arbeitszimmer: wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeitbildet, sind die Kosten hierfür abzugsfähig (anteilige Abschreibung auf das Gebäude oder anteilige Mietkosten sowie anteilige Betriebskosten).

Computer/Notebook/Handy: Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers inkl Zubehör sind Betriebsausgaben. Bei Computern, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, ist eine Aufteilung in einen betrieblichen und privaten Anteil vorzunehmen (Schätzung). Die Finanzverwaltung geht häufig von einemPrivatanteilvon 40 %aus. Eine niedrigere Privatnutzung ist nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Für die Berechnung der Abschreibung kann von einer Nutzungsdauervon 3 Jahrenausgegangen werden.

Einfuhrumsatzsteuer: diese wird grundsätzlich vom Finanzamt wieder rückerstattet (im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer) und ist damit kein Kostenfaktor.

Fahrtkosten: Aufwendungen für betriebliche Fahrten sind in tatsächlichem Umfang als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Wahl des Verkehrsmittels steht dem Steuerpflichtigen frei.

Foto/Video: Kosten für Produktfotografie oder Produktvideos sind abzugsfähig; auch Utensilien (Dekoration,…) für das Fotoshooting können geltend gemacht werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, das sind Wirtschaftsgüter deren Anschaffungskosten nicht mehr als EUR 800,00 netto betragen, können sofort im Jahr der Anschaffungals Betriebsausgabe abgesetztwerden. Beispiele: Handy, Fotokamera, Schreibtisch, Sessel, Drucker,…

Internet/Telefon: Aufwendungen für einen Internetanschluss, laufende Internet- und Telefonkosten sind abzugsfähig. Bei gleichzeitiger Privatnutzung ist ein Privatanteil auszuscheiden (der Privatanteil wird häufig in % geschätzt).

Lagerkosten/Transportkosten: Lager- und Transportkosten sind abzugsfähig. Wird zB die eigene Garage als Lagerraum genutzt, können die Kosten hierfür (anteilig) abgesetzt werden.

Lizenzkosten: zum Beispiel Helium 10, Jungle Scout, Pixelfyme, Easybill, Amainvoice, etc sind Betriebsausgaben.

Mitgliedsbeiträge bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden sind im Regelfall abzugsfähig, zB Grundumlage an die Wirtschaftskammer.

Pflichtversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind Betriebsausgaben.

Schadensfälle: Betriebliche Schadensfälle sind als Betriebsausgabe abzugsfähig (zB Beschädigung der Ware, Verlust der Ware). Schadenersatzleistungen von Versicherungen oder Entschädigungen von Amazon (Ersatzgebühren) sind als Betriebseinnahme zu erfassen.

Steuerberatungskosten sind Betriebsausgaben.

Unternehmerlohn: Bei einem Einzelunternehmen kann kein „fiktiver Unternehmerlohn“ als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Verpackungs-und Versandkosten:sind Betriebsausgaben.

Werbekosten: sind abzugsfähig. Auch Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Versand von Gratisprodukten entstehen (zB Produktpreisrückerstattungen, Amazon Vine, etc) sind abzugsfähig.

Zinsen: Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, ob er seinen Betrieb mit Fremd- oder mit Eigenkapital ausstattet (Grundsatz der Finanzierungsfreiheit). Werden Betriebsausgaben fremdfinanziert, sind auch die Zinsen abzugsfähig.

Zoll: sind Betriebsausgaben.

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